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860.21 SLVOPASOC CH-BE

Art. 4 Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV) - Subsidiarität

Finanzierung - Allgemeines
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Art. 4 Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV) · Subsidiarität

1. Betriebs- und Investitionskosten können vom Kanton und den Gemeinden nur soweit übernommen werden, als sie nicht anderweitig gedeckt werden können.

2. Grundsätzlich Vorrang gegenüber den Beiträgen des Kantons und der Gemeinden haben

a) Beiträge und Leistungen Dritter, insbesondere des Bundes, anderer Kantone und der Sozialversicherungen,

b) Beiträge und Gebühren der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger und

c) Eigenmittel der Leistungserbringer.

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