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860.21 SLVOPASOC CH-BE

Art. 3 Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV) - Gewährung von Beiträgen

Finanzierung - Allgemeines
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Art. 3 Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV) · Gewährung von Beiträgen

1. Die sozialen Leistungsangebote, die von den Leistungserbringern erbracht werden, werden vom Kanton oder von den Gemeinden mit Beiträgen abgegolten.

2. Die Beiträge können durch Leistungsvertrag oder durch Verfügung gewährt werden.

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