860.21
SLVOPASOC
CH-BE
Art. 3 Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV) - Gewährung von Beiträgen
Finanzierung - Allgemeines
Art. 3 Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV) · Gewährung von Beiträgen
1. Die sozialen Leistungsangebote, die von den Leistungserbringern erbracht werden, werden vom Kanton oder von den Gemeinden mit Beiträgen abgegolten.
2. Die Beiträge können durch Leistungsvertrag oder durch Verfügung gewährt werden.