762.415
KBVOPCTP
CH-BE
Art. 9 Verordnung über die Beiträge der Gemeinden an die Kosten des öffentlichen Verkehrs (KBV) - Festlegung des Verteilschlüssels
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Art. 9 Verordnung über die Beiträge der Gemeinden an die Kosten des öffentlichen Verkehrs (KBV) · Festlegung des Verteilschlüssels
Das Amt für öffentlichen Verkehr und Verkehrskoordination berechnet das Verkehrsangebot in der Regel für zwei Jahre im Voraus.
Grundlage ist dabei der veröffentlichte Jahresfahrplan des Jahres vor der festzulegenden Periode. Bahnersatzangebote aufgrund von Umbauten oder Sanierungen werden nicht berücksichtigt, es gilt der normale Fahrplan.