752.461
WADDRE
CH-BE
Art. 2 Dekret über die Wassernutzungsabgaben (WAD) - Grundsatz
Allgemeines
Art. 2 Dekret über die Wassernutzungsabgaben (WAD) · Grundsatz
Für die Erteilung, Änderung und Erneuerung einer Konzession sind einmalige und für die Nutzung des Wassers jährliche Abgaben nach Massgabe dieses Dekretes geschuldet.
Die geschuldeten Abgaben werden im Konzessionsbeschluss festgelegt.
Die zuständige Stelle der Bau- und Verkehrsdirektion (BVD) bezieht die Abgaben.