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Art. 4 Wassernutzungsgesetz (WNG) - Privates Wasser

Nutzung von privatem und von öffentlichem Wasser aufgrund von ehehaften Rechten
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Art. 4 Wassernutzungsgesetz (WNG) · Privates Wasser

Für die Nutzung von privatem und von öffentlichem Wasser aufgrund von ehehaften Rechten gelten unter Vorbehalt von Artikel 5 die Vorschriften des Zivilrechts.

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