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Art. 2 Wassernutzungsgesetz (WNG) - Öffentliches und privates Wasser

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Art. 2 Wassernutzungsgesetz (WNG) · Öffentliches und privates Wasser

1. Öffentliches Wasser hinsichtlich der Nutzung sind

a) das Grundwasser im Locker- und Festgestein, wenn es sich über mehrere Grundstücke erstreckt;

b) das als (See- Fluss- oder Bach-) Quelle natürlich zutage tretende Grundwasser, wenn dieses ein Oberflächengewässer im Sinne von Buchstabe c bildet oder massgeblich speist. Die Speisung gilt als massgeblich, wenn diese selber ein Oberflächengewässer bilden würde;

c) die stehenden und fliessenden Oberflächengewässer mit ständiger Wasserführung und einem festen Gerinne.

2. Bestehende private Rechte (Erwerbstitel oder Ausübung seit unvordenklicher Zeit) an öffentlichem Wasser werden anerkannt.

3. Privates Wasser sind die übrigen Gewässer, insbesondere die Quellen, die nicht unter Absatz 1 Buchstabe b fallen.

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