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Art. 2 Wasserversorgungsgesetz (WVG) - Geltungsbereich

Allgemeines
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Art. 2 Wasserversorgungsgesetz (WVG) · Geltungsbereich

1. Dieses Gesetz ist auf alle Wasserversorgungen im Sinne dieses Gesetzes anwendbar.

2. Wasserversorgungen sind die öffentlichrechtlichen und privatrechtlichen Wasserversorgungen, die Erschliessungsanlagen gemäss Baugesetz erstellen und betreiben und das Wasser gegen Beiträge und Gebühren abgeben.

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