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Art. 4 Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG) - 2 Ausnahmen

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 4 Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG) · 2 Ausnahmen

1. Wo der Wasserbau Nebensache eines Vorhabens ist, das einem andern Gesetz untersteht, wie eine Gewässernutzung, eine Bodenverbesserung, eine Aufforstung oder eine Ausscheidung von Schutz- oder Gefahrengebieten, so richtet sich das ganze Vorhaben einschliesslich Wasserbau nach diesem andern Gesetz.

2. ...

3. Die Bau- und Verkehrsdirektion reguliert die Wasserführung der Aare unterhalb des Brienzersees bis Murgenthal und den Wasserstand des Brienzer-, Thuner- und Bielersees. Mit Ausnahme des Regulierreglements für die II. Juragewässerkorrektion werden die Regulierreglemente als kantonaler Wasserbauplan erlassen.

4. Soweit ein Vorhaben nach den Absätzen 1 bis 3 Wasserbau im Sinne von Artikel 7 dieses Gesetzes darstellt, sind auch die Grundsätze des Artikels 15 zu beachten. Die anderen zuständigen Behörden holen die Amts- und Fachberichte sowie für die Einleitung in den Vorfluter die Zustimmung der Bau- und Verkehrsdirektion ein.

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