751.11
WBGLAELCH
CH-BE
Art. 2 Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG) - Ziel
Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG) · Ziel
1. Ziel des Gesetzes ist, einerseits die Gewässer natürlich zu erhalten oder naturnah zu gestalten, andererseits ernsthafte Gefahren des Gewässers für Menschen, für Tiere oder für erhebliche Sachwerte abzuwehren oder Schäden in besonderen Fällen abzugelten.