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731.21 IVÖBVOAIMPAIAAP CH-BE

Art. 21a Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöBV)

Anwendung der IVöB als kantonales Gesetzesrecht
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Art. 21a Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöBV)

1. Die IVöB gilt nach Massgabe von Artikel 4 IVöBG sinngemäss als kantonales Gesetzesrecht.

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