731.2
IVÖBGLAIMP
CH-BE
Art. 2 Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöBG) - Beitritt
Art. 2 Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöBG) · Beitritt
1. Der Kanton Bern tritt der unter der BAG-Nummer 21-110 veröffentlichten IVöB bei.
2. Der Regierungsrat erklärt gemäss Artikel 63 IVöB den Beitritt gegenüber dem Interkantonalen Organ für das öffentliche Beschaffungswesen (InöB).