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731.2 IVÖBGLAIMP CH-BE

Art. 2 Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöBG) - Beitritt

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Art. 2 Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöBG) · Beitritt

1. Der Kanton Bern tritt der unter der BAG-Nummer 21-110 veröffentlichten IVöB bei.

2. Der Regierungsrat erklärt gemäss Artikel 63 IVöB den Beitritt gegenüber dem Interkantonalen Organ für das öffentliche Beschaffungswesen (InöB).

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