723.13
NBRDDRN
CH-BE
Art. 20 Dekret über das Normalbaureglement (NBRD) - Gestaltung von Bauten und Anlagen
Orts- und Landschaftsbild
Art. 20 Dekret über das Normalbaureglement (NBRD) · Gestaltung von Bauten und Anlagen
1. Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass sie sich gut in die Landschaft und das Orts- und Strassenbild einordnen.
2. An Orten mit traditioneller Bauweise sind ortsfremde Gebäude- und Dachformen untersagt. Dachneigung und Dachflächen sind den umliegenden Gebäuden anzupassen.
3. Zur äusseren Gestaltung der Gebäude dürfen nur Materialien und Farben verwendet werden, die im Orts- und im Strassenbild nicht störend auffallen. Die Wahl glänzender oder sonstwie auffälliger Bedachungsmaterialien ist verboten.
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