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723.13 NBRDDRN CH-BE

Art. 13 Dekret über das Normalbaureglement (NBRD) - Gebäudeabstand

Bauabstände
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Art. 13 Dekret über das Normalbaureglement (NBRD) · Gebäudeabstand

1. Der Abstand zweier Gebäude muss wenigstens der Summe der beiden dazwischenliegenden Grenzabstände entsprechen. Bei Gebäuden auf demselben Grundstück wird er berechnet, wie wenn eine Grenze zwischen ihnen läge.

2. Für An- und Kleinbauten im Sinne von Artikel 12 Absatz 3 gilt ein minimaler Gebäudeabstand von 2 Meter.

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