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723.13 NBRDDRN CH-BE

Art. 1 Dekret über das Normalbaureglement (NBRD) - Grundsatz

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Art. 1 Dekret über das Normalbaureglement (NBRD) · Grundsatz

1. Das Normalbaureglement gilt für jene ländlichen Gemeinden mit geringer baulicher Entwicklung, welche die Direktion für Inneres und Justiz in Anwendung von Artikel 67 des Baugesetzes vorläufig von den Aufgaben der Ortsplanung entbunden hat.

2. Soweit bestehende Gemeindebauvorschriften einen baurechtlich wesentlichen Sachverhalt nicht oder nur lückenhaft ordnen, gilt das Normalbaureglement als ergänzendes Recht, wenn es eine den Verhältnissen der Gemeinde angemessene Regelung enthält.

3. ...

Grundsatz Art. 2 Dekret über das Normalbaureglement (NBRD) →

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