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Art. 2 Verordnung über die Rückerstattung der Verrechnungssteuer (VRV) - Behörde

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Art. 2 Verordnung über die Rückerstattung der Verrechnungssteuer (VRV) · Behörde

1. Die kantonale Steuerverwaltung ist die zuständige Behörde für alle dem Kanton übertragenen Aufgaben und Tätigkeiten. Sie führt die Aufsicht über das Verfahren und erlässt die erforderlichen Weisungen.

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