668.21
VRVORIORIP
CH-BE
Art. 2 Verordnung über die Rückerstattung der Verrechnungssteuer (VRV) - Behörde
Allgemeines
Art. 2 Verordnung über die Rückerstattung der Verrechnungssteuer (VRV) · Behörde
1. Die kantonale Steuerverwaltung ist die zuständige Behörde für alle dem Kanton übertragenen Aufgaben und Tätigkeiten. Sie führt die Aufsicht über das Verfahren und erlässt die erforderlichen Weisungen.