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668.21 VRVORIORIP CH-BE

Art. 13 Verordnung über die Rückerstattung der Verrechnungssteuer (VRV) - Gemeinden

Abrechnung mit Bund und Gemeinden
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Art. 13 Verordnung über die Rückerstattung der Verrechnungssteuer (VRV) · Gemeinden

1. Die kantonale Steuerverwaltung rechnet mit den Gemeinden, deren direkte Steuern der Kanton einzieht, für jedes Steuerjahr aufgrund eines Verzeichnisses der Verrechnungssteuerberechtigten und der verrechneten Beträge ab.

2. Gemeinden, welche die direkten Kantonssteuern einziehen, haben jährlich ein entsprechendes Verzeichnis für den Kanton zu erstellen.

3. Der Kanton überweist den Gemeinden ihren Anteil an den Verrechnungssteuern, die im Steuerbezugsverfahren verrechnet worden sind.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

SK 2019 246 · be (Art. 13 Abs. 2 VRV)
Swiss Court Upholds Convictions for Extortion, Bankruptcy Fraud; Sentences Include Expulsion
Cited in the dispositive (IV.1) as a basis for the conviction of A.________ regarding the traffic violation.
SK 2019 246 · be (Art. 13 Abs. 4 VRV)
Swiss Court Upholds Convictions for Extortion, Bankruptcy Fraud; Sentences Include Expulsion
Cited in the dispositive (IV.1) as a basis for the conviction of A.________ regarding the traffic violation.