668.21
VRVORIORIP
CH-BE
Art. 1 Verordnung über die Rückerstattung der Verrechnungssteuer (VRV) - Zweck
Allgemeines
Art. 1 Verordnung über die Rückerstattung der Verrechnungssteuer (VRV) · Zweck
Diese Verordnung regelt die Organisation und das Verfahren für die Rückerstattung der Verrechnungssteuer sowie alle übrigen Punkte, welche der Kanton nach Massgabe des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer als Vollzugsbehörde zu regeln hat.