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433.12 MISGLEM CH-BE

Art. 2 Mittelschulgesetz (MiSG) - Massnahmen

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Art. 2 Mittelschulgesetz (MiSG) · Massnahmen

1. Zum Erreichen der Wirkungsziele werden kantonale Bildungsangebote bereitgestellt, Ausbildungsabschlüsse privater Anbieter anerkannt und Beiträge gewährt.

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