433.12
MISGLEM
CH-BE
Art. 2 Mittelschulgesetz (MiSG) - Massnahmen
Allgemeines
Art. 2 Mittelschulgesetz (MiSG) · Massnahmen
1. Zum Erreichen der Wirkungsziele werden kantonale Bildungsangebote bereitgestellt, Ausbildungsabschlüsse privater Anbieter anerkannt und Beiträge gewährt.