341.13
FMJGLMMIN
CH-BE
Art. 2 Gesetz über freiheitsbeschränkende Massnahmen im Justizvollzug bei Jugendlichen und im Vollzug von Kindesschutzmassnahmen (FMJG) - Ziel der freiheitsbeschränkenden Massnahmen
Allgemeines
Art. 2 Gesetz über freiheitsbeschränkende Massnahmen im Justizvollzug bei Jugendlichen und im Vollzug von Kindesschutzmassnahmen (FMJG) · Ziel der freiheitsbeschränkenden Massnahmen
1. Ziel von Disziplinarsanktionen ist, das geordnete Zusammenleben in der Institution aufrechtzuerhalten, das Verantwortungsbewusstsein der Jugendlichen zu stärken und die Jugendlichen zugunsten einer verbesserten Integration in der Institution und der Öffentlichkeit zu beeinflussen.
2. Sicherheitsmassnahmen und die Anwendung von physischem Zwang dienen dem Schutz der Jugendlichen, der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der Allgemeinheit.