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Art. 11 Gesetz über freiheitsbeschränkende Massnahmen im Justizvollzug bei Jugendlichen und im Vollzug von Kindesschutzmassnahmen (FMJG) - Verfahrensgrundsätze

Disziplinarwesen
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Art. 11 Gesetz über freiheitsbeschränkende Massnahmen im Justizvollzug bei Jugendlichen und im Vollzug von Kindesschutzmassnahmen (FMJG) · Verfahrensgrundsätze

1. Vor dem Erlass der Verfügung wird der oder dem Jugendlichen das rechtliche Gehör gewährt.

2. Die Verfügung wird der oder dem Jugendlichen eröffnet und der gesetzlichen Vertretung sowie der einweisenden Behörde mitgeteilt.

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