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Art. 10 Gesetz über freiheitsbeschränkende Massnahmen im Justizvollzug bei Jugendlichen und im Vollzug von Kindesschutzmassnahmen (FMJG) - Zuständigkeiten

Disziplinarwesen
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Art. 10 Gesetz über freiheitsbeschränkende Massnahmen im Justizvollzug bei Jugendlichen und im Vollzug von Kindesschutzmassnahmen (FMJG) · Zuständigkeiten

Disziplinarsanktionen werden durch die Leitung der Institution schriftlich verfügt.

Richtet sich die Widerhandlung direkt gegen die Leiterin oder den Leiter der Institution, verfügt die zuständige Stelle der Direktion, deren Aufsicht die Institution untersteht.

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