161.13
GSDDLJ
CH-BE
Art. 6 Dekret über die Gerichtssprachen (GSD) - Übersetzung
Art. 6 Dekret über die Gerichtssprachen (GSD) · Übersetzung
1. Bei Verfahren mit Personen, welche die Verfahrenssprache nicht verstehen oder sich darin nicht ausdrücken können, sind Dolmetscherinnen oder Dolmetscher als Sachverständige beizuziehen.
2. Beherrschen die Verfahrensleitung und die protokollführende Person die fremde Sprache in genügender Weise, kann in einfachen oder dringenden Fällen mit dem Einverständnis der betroffenen Person vom Beizug einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers abgesehen werden.
3. Beweisurkunden, die nicht in der Verfahrenssprache verfasst sind, sind auf Verlangen der Behörde zu übersetzen.