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161.13 GSDDLJ CH-BE

Art. 5 Dekret über die Gerichtssprachen (GSD) - Entscheid

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Art. 5 Dekret über die Gerichtssprachen (GSD) · Entscheid

1. Entscheide sind in der Sprache der Instruktion zu eröffnen.

2. Vor den Behörden der Gerichtsregion Berner Jura-Seeland, mit Ausnahme der Behörden gemäss Artikel 2 Absatz 1, kann eine Partei im Anschluss an die mündliche Verkündung verlangen, dass die Verfahrensleitung den Entscheid mündlich in der anderen Amtssprache zusammenfasst.

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