161.13
GSDDLJ
CH-BE
Art. 5 Dekret über die Gerichtssprachen (GSD) - Entscheid
Art. 5 Dekret über die Gerichtssprachen (GSD) · Entscheid
1. Entscheide sind in der Sprache der Instruktion zu eröffnen.
2. Vor den Behörden der Gerichtsregion Berner Jura-Seeland, mit Ausnahme der Behörden gemäss Artikel 2 Absatz 1, kann eine Partei im Anschluss an die mündliche Verkündung verlangen, dass die Verfahrensleitung den Entscheid mündlich in der anderen Amtssprache zusammenfasst.