155.21
VRPGLPJALGA
CH-BE
Art. 65c Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) - 4. Weitere kommunale Beschlüsse
Verwaltungsinternes Beschwerdeverfahren - Beschwerdeverfahren
Art. 65c Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) · 4. Weitere kommunale Beschlüsse
1. Zur Beschwerde gegen weitere kommunale Beschlüsse ist befugt,
a) wer die Voraussetzungen von Artikel 65 erfüllt,
b) wer in der Gemeinde stimmberechtigt ist bei Beschlüssen, die allgemeine Interessen der Gemeinden berühren.