155.21
VRPGLPJALGA
CH-BE
Art. 55 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) - Neue Verfügung
Verwaltungsverfahren - Einsprache
Art. 55 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) · Neue Verfügung
1. Die Verwaltungsbehörde prüft gestützt auf die Einsprache nochmals den Sachverhalt und verfügt neu.
2. Sie ist dabei nicht an die Parteibegehren gebunden.
3. Kann die neue Verfügung Dritte beschweren, so sind diese anzuhören, bevor neu verfügt wird.