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Art. 5 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) - Verwaltungsbehörden

Grundlagen - Behörden - Streitigkeiten um die Zuständigkeit
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Art. 5 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) · Verwaltungsbehörden

1. Hält sich eine Verwaltungsbehörde für zuständig, so kann sie dies in einer selbständig anfechtbaren Zwischenverfügung feststellen, wenn ihre Zuständigkeit bestritten wird.

2. Hält sich eine Verwaltungsbehörde im Gegensatz zu den Parteivorbringen für unzuständig und scheidet auch eine Weiterleitung nach Artikel 4 Absatz 1 aus, so tritt sie auf die Eingabe nicht ein.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

200 2022 536 · be (Art. 5 VRPG)
Insurance Broker's Social Insurance Status: Self-Employment vs. Dependent Employment
Cited in conjunction with Art. 103 Abs. 2 VRPG regarding the discretion in setting the fee.