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Art. 48 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) - Verbot des Berichtens

Verfahrensgrundsätze - Verfahrensdisziplin
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Art. 48 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) · Verbot des Berichtens

1. Den Behörden ist untersagt, ausserhalb des Verfahrens eine bei ihnen hängige Angelegenheit mit einer Partei, ihrer Vertreterin oder ihrem Vertreter zu besprechen.

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