Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
155.21 VRPGLPJALGA CH-BE

Art. 35 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) - Übersetzung

Verfahrensgrundsätze - Form und Sprache des Verfahrens
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (140 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 35 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) · Übersetzung

1. Fremdsprachige Beweisurkunden sind auf Verlangen der Behörde oder einer Partei in eine der beiden Landessprachen zu übersetzen.

2. Übersetzerinnen oder Übersetzer sind als Sachverständige zu behandeln.

← Art. 34 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) Grundlagen - Geltungsbereich Art. 36 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →