155.21
VRPGLPJALGA
CH-BE
Art. 35 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) - Übersetzung
Verfahrensgrundsätze - Form und Sprache des Verfahrens
Art. 35 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) · Übersetzung
1. Fremdsprachige Beweisurkunden sind auf Verlangen der Behörde oder einer Partei in eine der beiden Landessprachen zu übersetzen.
2. Übersetzerinnen oder Übersetzer sind als Sachverständige zu behandeln.