155.21
VRPGLPJALGA
CH-BE
Art. 34 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) - Sprache der Instruktion
Verfahrensgrundsätze - Form und Sprache des Verfahrens
Art. 34 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) · Sprache der Instruktion
1. Gemeindebehörden und Regierungsstatthalterin oder Regierungsstatthalter instruieren in der für ihren Verwaltungskreis geltenden Amtssprache.
2. Die übrigen Behörden instruieren in der Sprache des von der Sache her betroffenen Verwaltungskreises. Ansonsten richtet sich die Sprache der Instruktion nach der in der Eingabe gewählten Amtssprache.
3. Im Einverständnis mit den Parteien können die für den ganzen Kanton zuständigen verwaltungsunabhängigen Justizbehörden in der andern Landessprache instruieren.