155.21
VRPGLPJALGA
CH-BE
Art. 3 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) - Grundsätze
Grundlagen - Behörden - Zuständigkeit
Art. 3 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) · Grundsätze
1. Die Gesetzgebung legt die Zuständigkeit der Behörden fest.
2. Abweichende Absprachen zwischen Behörden und Parteien sind unbeachtlich. Die Gemeinden können unter sich Schiedsgerichte einsetzen für Streitigkeiten über Angelegenheiten, in denen sie als gleichberechtigte Körperschaften auftreten.
3. In kommunalen Angelegenheiten beschliesst das zuständige Gemeindeorgan gemeindeintern endgültig, soweit das Organisationsreglement nichts anderes bestimmt.
4. Die Behörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen.