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155.21 VRPGLPJALGA CH-BE

Art. 134 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG)

Übergangs- und Schlussbestimmungen - Anwendbares Verfahrensrecht nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
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Art. 134 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG)

1. Hängige Verwaltungsverfahren werden von der nach bisherigem Recht zuständigen Behörde erledigt.

2. In diesen Fällen werden Verwaltungsbeschwerden ebenfalls von der nach bisherigem Recht zuständigen Justizbehörde beurteilt.

3. Die Zulässigkeit eines an eine verwaltungsunabhängige Justizbehörde gerichteten Rechtsmittels beurteilt sich in jedem Fall nach neuem Recht.

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