155.21
VRPGLPJALGA
CH-BE
Art. 118 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) - 2. gegenüber Körperschaften des öffentlichen Rechts
Vollstreckung
Art. 118 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) · 2. gegenüber Körperschaften des öffentlichen Rechts
1. Verfügungen, Beschwerdeentscheide oder Urteile, die eine Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Geldzahlung oder Sicherheitsleistung verpflichten, werden bei Verzug nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs sowie des Bundesgesetzes über die Schuldbetreibung gegen Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts vollstreckt.
2. In den übrigen Fällen setzt die Aufsichtsbehörde eine angemessene Frist zur Erfüllung und trifft bei Säumnis aufsichtsrechtliche Massnahmen.