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155.21 VRPGLPJALGA CH-BE

Art. 115 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) - Zuständigkeit

Vollstreckung
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Art. 115 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) · Zuständigkeit

1. Die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter ist für die Vollstreckung zuständig, soweit diese nicht durch die verfügende Behörde durchgeführt wird oder die Gesetzgebung nicht etwas anderes vorsieht.

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