155.21
VRPGLPJALGA
CH-BE
Art. 115 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) - Zuständigkeit
Vollstreckung
Art. 115 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) · Zuständigkeit
1. Die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter ist für die Vollstreckung zuständig, soweit diese nicht durch die verfügende Behörde durchgeführt wird oder die Gesetzgebung nicht etwas anderes vorsieht.