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154.21 GEBVOEMO CH-BE

Art. 33 Verordnung über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung; GebV) - 3 gemäss Art. 23 f. Datenschutzgesetz

Sonstige Gebühren
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Art. 33 Verordnung über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung; GebV) · 3 gemäss Art. 23 f. Datenschutzgesetz

1. Gutheissende Verfügungen gemäss Art. 23 und 24 Datenschutzgesetz sind grundsätzlich gebührenfrei.

2. Hat die ersuchende Person zur widerrechtlichen Bearbeitung Anlass gegeben, so wird eine Bearbeitungsgebühr von 30 bis 200 Taxpunkten erhoben.

3. Für abweisende Verfügungen wird eine Bearbeitungsgebühr von 100 bis 400 Taxpunkten erhoben.

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