154.21
GEBVOEMO
CH-BE
Art. 30 Verordnung über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung; GebV) - Zugang zu Informationen
Sonstige Gebühren
Art. 30 Verordnung über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung; GebV) · Zugang zu Informationen
1. Das Verfahren gemäss Artikel 30 des Gesetzes vom 2. November 1993 über die Information und die Medienförderung (IMG)[6] um Zugang zu Informationen ist grundsätzlich gebührenfrei.
2. Besonderer Aufwand (vertiefte Nachforschungen, Bearbeitung umfangreicher Informationen u. ä.) wird nach Zeitaufwand in Rechnung gestellt.
3. ...