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154.21 GEBVOEMO CH-BE

Art. 3 Verordnung über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung; GebV) - Periodische Anpassung

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 Verordnung über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung; GebV) · Periodische Anpassung

Der Regierungsrat veranlasst eine periodische Überprüfung und Anpassung der Gebühren.

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