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154.21 GEBVOEMO CH-BE

Art. 2a Verordnung über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung; GebV) - Kostendeckung

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2a Verordnung über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung; GebV) · Kostendeckung

1. Die Gebühren sollen alle Kosten decken, die dem Kanton durch die betreffende Leistung entstehen. Vorbehalten bleibt die besondere Gesetzgebung.

2. Als Grundlage für die Beurteilung der Kostendeckung dienen die Kostenbestandteile gemäss Deckungsbeitragsrechnung (Art. 22 FLG[[2]]).

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