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154.21 GEBVOEMO CH-BE

Art. 27 Verordnung über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung; GebV) - Mündliche Auskünfte

Sonstige Gebühren
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Art. 27 Verordnung über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung; GebV) · Mündliche Auskünfte

1. Mündliche Auskünfte ausserhalb hängiger kantonaler Verfahren sind gebührenfrei.

2. Auskünfte, deren Bearbeitung einen besonderen Aufwand verursacht, sind schriftlich zu erteilen.

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