154.21
GEBVOEMO
CH-BE
Art. 27 Verordnung über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung; GebV) - Mündliche Auskünfte
Sonstige Gebühren
Art. 27 Verordnung über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung; GebV) · Mündliche Auskünfte
1. Mündliche Auskünfte ausserhalb hängiger kantonaler Verfahren sind gebührenfrei.
2. Auskünfte, deren Bearbeitung einen besonderen Aufwand verursacht, sind schriftlich zu erteilen.