154.21
GEBVOEMO
CH-BE
Art. 23 Verordnung über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung; GebV) - Kanzleigebühren
Sonstige Gebühren
Art. 23 Verordnung über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung; GebV) · Kanzleigebühren
1. Für die Kanzleigebühren gelten folgende Ansätze
a. für Schwarz-Weiss-Fotokopien pro Seite: 0.4 bis 2 Taxpunkte;
b. für Farbfotokopien pro Seite: 0.8 bis 3 Taxpunkte;
c. für Beglaubigungen von Unterschriften: 25 Taxpunkte;
d. für Bestätigungen von Sachverhalten und Rechtskraftbescheinigungen: 30 Taxpunkte.
2. Die Direktionen legen die Gebührenhöhe für Fotokopien direktionsintern fest. Sie können bei grösseren Mengen innerhalb des Rahmentarifs Rabatte gewähren.