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154.21 GEBVOEMO CH-BE

Art. 23 Verordnung über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung; GebV) - Kanzleigebühren

Sonstige Gebühren
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Art. 23 Verordnung über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung; GebV) · Kanzleigebühren

1. Für die Kanzleigebühren gelten folgende Ansätze

a. für Schwarz-Weiss-Fotokopien pro Seite: 0.4 bis 2 Taxpunkte;

b. für Farbfotokopien pro Seite: 0.8 bis 3 Taxpunkte;

c. für Beglaubigungen von Unterschriften: 25 Taxpunkte;

d. für Bestätigungen von Sachverhalten und Rechtskraftbescheinigungen: 30 Taxpunkte.

2. Die Direktionen legen die Gebührenhöhe für Fotokopien direktionsintern fest. Sie können bei grösseren Mengen innerhalb des Rahmentarifs Rabatte gewähren.

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