154.21
GEBVOEMO
CH-BE
Art. 2 Verordnung über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung; GebV) - Gebührenpflichtige Dienstleistungen, Fehlen eines Gebührentarifs
Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 Verordnung über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung; GebV) · Gebührenpflichtige Dienstleistungen, Fehlen eines Gebührentarifs
1. Die in dieser Verordnung und ihren Anhängen aufgeführten Dienstleistungen sind gebührenpflichtig.
2. Die nicht aufgeführten hoheitlichen Dienstleistungen sind gebührenfrei, soweit sie nicht innerhalb eines Verwaltungsverfahrens erbracht werden.
3. Für die nicht aufgeführten Dienstleistungen innerhalb eines Verwaltungsverfahrens gilt Artikel 14.