Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
154.21 GEBVOEMO CH-BE

Art. 2 Verordnung über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung; GebV) - Gebührenpflichtige Dienstleistungen, Fehlen eines Gebührentarifs

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (49 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 2 Verordnung über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung; GebV) · Gebührenpflichtige Dienstleistungen, Fehlen eines Gebührentarifs

1. Die in dieser Verordnung und ihren Anhängen aufgeführten Dienstleistungen sind gebührenpflichtig.

2. Die nicht aufgeführten hoheitlichen Dienstleistungen sind gebührenfrei, soweit sie nicht innerhalb eines Verwaltungsverfahrens erbracht werden.

3. Für die nicht aufgeführten Dienstleistungen innerhalb eines Verwaltungsverfahrens gilt Artikel 14.

← Art. T1-1 Verordnung über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung; GebV) Geltungsbereich Art. 2a Verordnung über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung; GebV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →