Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
154.21 GEBVOEMO CH-BE

Art. 18a Verordnung über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung; GebV) - Leitverfahren nach Koordinationsgesetz und Baubewilligungen

Gebühren im Verwaltungsverfahren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (49 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 18a Verordnung über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung; GebV) · Leitverfahren nach Koordinationsgesetz und Baubewilligungen

1. Die Leitbehörde nach Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG) und die Baubewilligungsbehörde erheben zusätzlich zur Pauschalgebühr (Art. 10) die ihr in Rechnung gestellten Gebühren für Amts- und Fachberichte sowie für weitere zusammen mit dem Gesamtentscheid bzw. der Baubewilligung zu eröffnende Verfügungen.

← Art. 18 Verordnung über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung; GebV) Geltungsbereich Art. 19 Verordnung über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung; GebV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →