154.21
GEBVOEMO
CH-BE
Art. 18a Verordnung über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung; GebV) - Leitverfahren nach Koordinationsgesetz und Baubewilligungen
Gebühren im Verwaltungsverfahren
Art. 18a Verordnung über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung; GebV) · Leitverfahren nach Koordinationsgesetz und Baubewilligungen
1. Die Leitbehörde nach Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG) und die Baubewilligungsbehörde erheben zusätzlich zur Pauschalgebühr (Art. 10) die ihr in Rechnung gestellten Gebühren für Amts- und Fachberichte sowie für weitere zusammen mit dem Gesamtentscheid bzw. der Baubewilligung zu eröffnende Verfügungen.