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154.21 GEBVOEMO CH-BE

Art. 13 Verordnung über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung; GebV) - Bedürftigkeit

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 13 Verordnung über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung; GebV) · Bedürftigkeit

1. Auf Gesuch hin kann im Einzelfall von der Gebührenerhebung ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn die Gebührenpflichtigen nachweisen, dass sie bedürftig sind.

2. Zuständig für die Anordnung ist die Behörde, welche die Gebühren erhebt, oder die von der Direktion oder der Staatskanzlei bezeichnete, finanzkompetente Amtsstelle.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

100 2013 58 · be (Art. 73 Abs. 1 FLG i.V.m. Art. 13 Abs. 1 GebV)
Revocation of Settlement Permit Due to Severe Drug Offenses and Recidivism
Mentioned in the reasoning concerning the separate possibility for fee waiver, although the court deemed itself not responsible for ruling on this aspect of the primary decision.