153.41
PKGLCPC
CH-BE
Art. 2 Gesetz über die kantonalen Pensionskassen (PKG) - Rechtsform und Sitz
Allgemeines
Art. 2 Gesetz über die kantonalen Pensionskassen (PKG) · Rechtsform und Sitz
Die BPK und die BLVK sind öffentlich-rechtliche Anstalten des Kantons Bern mit eigener Rechtspersönlichkeit.
Sie haben ihren Sitz im Kanton Bern und sind im Handelsregister eingetragen.