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Art. 2 Gesetz über die kantonalen Pensionskassen (PKG) - Rechtsform und Sitz

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Art. 2 Gesetz über die kantonalen Pensionskassen (PKG) · Rechtsform und Sitz

Die BPK und die BLVK sind öffentlich-rechtliche Anstalten des Kantons Bern mit eigener Rechtspersönlichkeit.

Sie haben ihren Sitz im Kanton Bern und sind im Handelsregister eingetragen.

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