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Art. 2 Personalgesetz (PG) - Geltungsbereich

Allgemeine Bestimmungen - Gegenstand, Geltungsbereich und Begriffe
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Art. 2 Personalgesetz (PG) · Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für alle Arbeitsverhältnisse des Kantons, der Universität, der Berner Fachhochschule und der Pädagogischen Hochschule.

Vorbehalten bleiben abweichende Vorschriften der besonderen Gesetzgebung, insbesondere für Lehrkräfte, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Universität, der Berner Fachhochschule und der Pädagogischen Hochschule, Richterinnen und Richter, das Polizeikorps, die Spitalärzteschaft und Mitglieder der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden.

Für nebenamtlich tätige Personen gelten nur die Bestimmungen über die Amtsdauer, den generellen Gehaltsaufstieg, das Amtsgeheimnis, den Ausstand, die Annahme von Geschenken, die Nebenbeschäftigung und die Haftung. Für die Mitglieder des Grossen Rates sind nur die Bestimmungen über die Haftung anwendbar.

Der Regierungsrat kann für die nebenamtlich Tätigen weitere Vorschriften erlassen.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

HG 2008 52 · be (Art. 2 ff. PG)
Postal Service Obligation to Contract vs. Unilateral Termination
The basis for upholding the action regarding the continuation of the post accounts within the scope of the universal service.