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Art. 4 Gesetz über die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter (RStG) - Stellvertretung

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 4 Gesetz über die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter (RStG) · Stellvertretung

1. Der Regierungsrat regelt die Stellvertretung der Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter durch Verordnung.

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