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Art. 63 Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz, GRG) - Motion

Parlamentarische Instrumente - Parlamentarische Vorstösse
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Art. 63 Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz, GRG) · Motion

Die Motion beauftragt den Regierungsrat, einen Erlass oder einen Beschluss auszuarbeiten, eine Massnahme zu ergreifen oder einen Bericht vorzulegen.

Soweit der Grosse Rat zu entscheiden hat, kommt der Motion der Charakter einer Weisung zu.

Soweit der Regierungsrat abschliessend zu entscheiden hat, kommt der Motion der Charakter einer Richtlinie zu.

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