151.21
GRGLGC
CH-BE
Art. 63 Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz, GRG) - Motion
Parlamentarische Instrumente - Parlamentarische Vorstösse
Art. 63 Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz, GRG) · Motion
Die Motion beauftragt den Regierungsrat, einen Erlass oder einen Beschluss auszuarbeiten, eine Massnahme zu ergreifen oder einen Bericht vorzulegen.
Soweit der Grosse Rat zu entscheiden hat, kommt der Motion der Charakter einer Weisung zu.
Soweit der Regierungsrat abschliessend zu entscheiden hat, kommt der Motion der Charakter einer Richtlinie zu.