151.21
GRGLGC
CH-BE
Art. 57 Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz, GRG) - Kompetenzdelegation bei Beschwerden
Geschäftsverkehr - Geschäftsverkehr mit dem Regierungsrat
Art. 57 Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz, GRG) · Kompetenzdelegation bei Beschwerden
Der Regierungsrat informiert das Büro des Grossen Rates, wenn ein Akt des Grossen Rates mit Beschwerde angefochten wird.
Er vertritt den Grossen Rat im Beschwerdeverfahren, sofern der Grosse Rat oder das Büro des Grossen Rates keine abweichende Anordnung trifft. In Fällen, in denen ein angefochtener Grossratsbeschluss nicht dem ursprünglichen Antrag des Regierungsrates an den Grossen Rat entspricht, vertritt das Büro des Grossen Rates den Kanton im Beschwerdeverfahren.
Der Regierungsrat informiert den Grossen Rat über seine Eingaben an die Beschwerdeinstanz.