151.21
GRGLGC
CH-BE
Art. 4 Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz, GRG)
Allgemeine Bestimmungen - Aufsicht
Art. 4 Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz, GRG)
Der Grosse Rat übt die Oberaufsicht über den Regierungsrat, die Geschäftsführung der obersten Gerichte, der Generalstaatsanwaltschaft und der Justizverwaltungsleitung sowie über die Verwaltung und die anderen Träger öffentlicher Aufgaben aus.
Die Oberaufsicht bezweckt die politische Kontrolle der Staatstätigkeit durch den Grossen Rat.
Sie erstreckt sich auf sämtliche Handlungen und Unterlassungen der zu beaufsichtigenden Organe.
Sie respektiert den Grundsatz der Gewaltenteilung und umfasst insbesondere weder die Befugnis, anstelle der beaufsichtigten Organe zu handeln, Entscheide zu ändern oder aufzuheben, noch eine inhaltliche Kontrolle richterlicher Entscheide.