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CH-BE
Art. 18 Verordnung über das Stimmregister - Abschluss des Stimmregisters
Art. 18 Verordnung über das Stimmregister · Abschluss des Stimmregisters
Vor einer Abstimmung oder Wahl ist das Stimmregister rechtzeitig abzuschliessen (Art. 15 Abs. 2).
Eintragungen sind vorzunehmen, wenn feststeht, dass die Teilnahmevoraussetzungen am Abstimmungs- oder Wahltag erfüllt sein werden.
Im Register zu streichen sind Personen, die das Stimmrecht seit der letzten Bereinigung verloren haben.
Neue Amtsunfähigkeiten sind anzumerken, abgelaufene zu löschen.
Die stimmregisterführende Stelle hält die genaue Zahl der Stimmberechtigten in einem Dokument fest. Das Dokument ist zusammen mit dem jeweiligen Abstimmungs- oder Wahlmaterial aufzubewahren.