141.113
ORE
CH-BE
Art. 16 Verordnung über das Stimmregister - Verfahren
Art. 16 Verordnung über das Stimmregister · Verfahren
1. Begehren nach Artikel 15 können Stimmberechtigte selber oder durch eine bevollmächtigte Vertretung stellen.
2. Die stimmregisterführende Stelle gibt von eingegangenen Begehren den davon betroffenen Dritten Kenntnis. Sie setzt ihnen eine Frist von zehn Tagen zur Einreichung einer schriftlichen Vernehmlassung.
3. Vor einer Abstimmung oder Wahl kann die Vernehmlassungsfrist angemessen abgekürzt werden. Sie beträgt jedoch mindestens drei Tage.